Allerdings hat die Rechtsverwahrung ohnehin keine unmittelbare Rechtswirkung, sie bezweckt lediglich die Orientierung über Privatrechte (vgl. Art. 32 BewD). Mittelbar kann die Unterlassung der Rechtsverwahrung den Verlust oder die Herabsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen zur Folge haben, wenn die Bauherrschaft nachzuweisen vermag, dass sie bei rechtzeitiger Kenntnis dem Einwand hätte Rechnung tragen können.26 Da die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeschrift Kenntnis von den