b) Das umstrittene Bauvorhaben befindet sich gemäss dem Zonenplan Naturgefahren der Gemeinde Steffisburg vom August 201025 teilweise in einem Gefahrengebiet mit mittlerer Gefährdung (blaues Gefahrengebiet). Nach Art. 6 Abs. 2 BauG dürfen Bauten und Anlagen in Gefahrengebieten mit mittlerer Gefährdung (blaue Gefahrengebiete) nur bewilligt werden, wenn mit Massnahmen zur Gefahrenbehebung sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind. Dem Grundeigentümer bleibt der Nachweis offen, dass die Gefährdung des Baugrundstücks und des Zugangs durch sichernde Massnahmen behoben ist (Art. 6 Abs. 6 BauG).