auch dort liegt das geplante Gebäude nicht in unmittelbarer Wassernähe, sondern ist gut 7 m von der Mittelwasserlinie des Dorfbachs entfernt. Auf der anderen Seite besteht nicht nur ein privates Interesse der Beschwerdegegnerin an der Realisierung des Bauvorhabens, sondern aus raumplanerischer Sicht auch ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Schliessung dieser Baulücke. Insgesamt hat die Vorinstanz die Ausnahmebewilligung zu Recht erteilt. 7. Gefahrengebiet