c) Gemäss Art. 48 Abs. 2 GBR sind in der Kernergänzungszone KE Wohnungen, Büros und Gewerbebetriebe zugelassen. Das geplante Mehrfamilienhaus ist in der KE damit zweifelsohne zonenkonform. Der pauschale Einwand der Beschwerdeführerin, die Zonenkonformität könne erst in Anwendung von Art. 48 GBR in Abstimmung mit der betroffenen Umgebung des alten L.________platzes gefunden werden, ist nicht nachvollziehbar.