b) Nach den unbestrittenen Ausführungen des TBA OIK I im Amtsbericht Wasserbaupolizei vom 11. August 201520 bemisst sich der Gewässerraum vorliegend gestützt auf die Übergangsbestimmungen der GschV zur Änderung vom 4. Mai 2011 und beträgt im Bereich des Vorhabens 9 m auf einem beidseitigen Streifen entlang des Dorfbachs ab Mittelwasserlinie. Das Bauvorhaben befindet sich damit teilweise innerhalb des nach Bundesrecht geschützten Gewässerraums von 9 m. Die zulässige Nutzung des Gewässerraums richtet sich nach Art. 41c Abs. 1 GschV.