Insgesamt sind damit die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BauG und Art. 48 Abs. 3 GBR erfüllt. Der Entscheid der Gemeinde, vorliegend auf den Erlass einer Überbauungsordnung zu verzichten, ist nicht zu beanstanden. RA Nr. 110/2016/48 16 6. Bewilligung nach Art. 41c GschV a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Gemeinde habe zu Unrecht eine Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 GschV für das Bauen im Gewässerraum erteilt, da das Baugrundstück nicht in einem "dicht überbauten Gebiet" liege und einer Ausnahmebewilligung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden.