Weder die Entwicklung des eigentlichen L.________platzes noch ein allfällig geplanter Umbau der Liegenschaft an der H.________strasse stehen in direktem Zusammenhang mit dem vorliegenden Bauvorhaben. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. April 2016 richtig ausführt, bleibt die Entwicklung des eigentlichen L.________platzes unabhängig vom vorliegenden Bauvorhaben Aufgabe der Gemeinde; die künftige Gestaltung des eigentlichen L.________platzes wird durch dieses Bauvorhaben nicht präjudiziert. Die Ansicht der Gemeinde, es handle sich vorliegend um ein einzelnes Gebäude im Sinne von Art. 48 Abs. 3 GBR, ist daher sachgerecht.