Mit dem umstrittenen Bauvorhaben wird eine einzelne Baulücke in der Kernergänzungszone geschlossen. Die Bauparzelle grenzt zwar an den alten L.________platz an, dieser befindet sich aber – wie auch die Liegenschaft an der H.________strasse – nicht in der Kernergänzungszone, sondern in der der Kernschutzzone. Weder die Entwicklung des eigentlichen L.________platzes noch ein allfällig geplanter Umbau der Liegenschaft an der H.________strasse stehen in direktem Zusammenhang mit dem vorliegenden Bauvorhaben.