Dem vorliegenden Projekt würden weitere Vorhaben im Perimeter der ZPP folgen. Die Beschwerdegegnerin dagegen führt aus, der Gemeinderat habe sich deswegen für den Verzicht auf eine Überbauungsordnung entschieden, weil weitergehende gestalterische Festlegungen auf der Nutzungsplanstufe für diese einzelne Baulücke abseits des eigentlichen L.________platzes nicht sinnvoll seien. Aufgrund der Parzellenform und - grösse mache auch die Festlegung von Baufeldern keinen Sinn. Städtebaulich zweckmässiger sei an dieser Stelle vielmehr eine eng von der OLK begleitete Projektentwicklung im Baubewilligungsverfahren. Diesen Fall visiere Art. 48 Abs. 3 GBR an.