c) Wie die vorangehende Erwägung zeigt (E. 4), passt sich das Bauvorhaben gut in die qualitätsvolle Umgebung ein und steht damit im Einklang mit den anwendbaren Ästhetikbestimmungen. Es bleibt damit zu prüfen, ob auch die zweite Voraussetzung für RA Nr. 110/2016/48 15 einen Verzicht auf eine Überbauungsordnung erfüllt ist, wonach es sich um ein einzelnes Gebäude handeln muss.