GBR präzisiert diese Bestimmung. Danach kann der Gemeinderat für die Erstellung einer Neubaute in der Kernschutz- und Kernergänzungszone auf den Erlass einer Überbauungsordnung verzichten, wenn das Bauvorhaben die Einpassung in die Umgebung – allenfalls mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen – gewährleistet und es sich um ein einzelnes Gebäude handelt.