a) Die Beschwerdeführerin rügt, die Erstellung von Neubauten in der ZPP Kernergänzungszone sei nur aufgrund einer Überbauungsordnung gestattet. Entgegen der Ansicht des Gemeinderats seien hier nicht sämtliche Bedingungen für den Verzicht auf den Erlass einer Überbauungsordnung gegeben. Das Bauvorhaben passe sich einerseits nicht in die Umgebung der Bauparzelle ein. Andererseits könne nicht von einem einzelnen Gebäude im Sinne von Art. 48 GBR ausgegangen werden, da dem vorliegenden Projekt weitere Vorhaben im Perimeter der ZPP folgen würden. Somit habe der Gemeinderat mit seinem Verzicht auf den Erlass einer Überbauungsordnung Art.