der Beschwerdeführerin hat sich die OLK intensiv und umfassend mit dem Projekt auseinandergesetzt und nachvollziehbar aufgezeigt, worin sie die massgebenden Verbesserungen im Vergleich zum ersten Projekt aus dem Jahr 2013 sieht und weshalb das Vorhaben ästhetisch nicht mehr zu beanstanden ist. Auf das Einholen einer Stellungnahme einer weiteren Fachperson – wie dies die Beschwerdeführerin in ihren Schlussbemerkungen vom 19. Juli 2016 verlangt – kann daher verzichtet werden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 5. Zulässigkeit des Verzichts auf die Überbauungsordnung