f) Insgesamt ist der Fachmeinung der OLK, wonach sich das Bauvorhaben in die qualitätsvolle Umgebung einpasst und somit nicht gegen die anwendbaren Ästhetikbestimmungen der ZPP Kernergänzungszone verstösst, zu folgen. Die BVE sieht keine Veranlassung, diese Beurteilung in Zweifel zu ziehen und von der Beurteilung der kantonalen Fachkommission für Ortsbildschutzfragen abzuweichen. Entgegen der Ansicht 18 Vgl. Plan "Fassaden/Schnitte" vom 19.06.2015, mit Genehmigungsstempel der Gemeinde vom 29.01.2016.