48 GBR zur ZPP Kernergänzungszone nicht nur ein Mass der Nutzung vorsieht, sondern zusätzlich ausdrücklich verlangt, dass Bauten und Anlagen in dieser Zone massstäblich und strukturell auf die Wirkung der angrenzenden Gebiete abzustimmen sind (Art. 48 Abs. 2 GBR), sind die Dimension des Bauvorhaben sowie dessen massstäbliche Einordnung jedoch auch dann zu prüfen, wenn die baupolizeilichen Vorgaben gemäss Art. 48 Abs. 4 GBR wie im vorliegenden Fall eingehalten sind.16