e) Vorab ist festzuhalten, dass das Bauvorhaben die Vorgaben zum Mass der zulässigen Nutzung in der ZPP Kernergänzungszone gemäss Art. 48 Abs. 4 GBR (kleiner Grenzabstand 3 m, grosser Grenzabstand 6 m, Gebäudelänge 35 m, Geschosszahl 3) einhält. Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Da Art. 48 GBR zur ZPP Kernergänzungszone nicht nur ein Mass der Nutzung vorsieht, sondern zusätzlich ausdrücklich verlangt, dass Bauten und Anlagen in dieser Zone massstäblich und strukturell auf die Wirkung der angrenzenden Gebiete abzustimmen sind (Art.