Der Standort des Bauvorhabens liegt in der Kernergänzungszone KE und grenzt unmittelbar an die Kernschutzzone KS, in welcher sich der alte L.________platz befindet. Diese beiden Zonen, welche als Zonen mit Planungspflicht (ZPP) gelten (Art. 48 Abs. 1 GBR), werden im Gebiet des Bauvorhabens einzig durch die an die Bauparzelle angrenzende Erschliessungsstrasse (G.________gasse) getrennt. Gemäss kantonalem 12 VGE 22887 vom 21.08.2007, E. 4.3, mit Hinweisen. 13 Vgl. Plan "Fassaden/Schnitte" vom 19.06.2015, mit Genehmigungsstempel der Gemeinde vom 29.01.2016