Von dieser Möglichkeit hat die Gemeinde Steffisburg in ihrem Baureglement in Bezug auf die hier betroffene Kernergänzungszone Gebrauch gemacht: Gemäss Art. 48 Abs. 2 GBR sind "Bauten und Anlagen in der ZPP Kernergänzungszone massstäblich und strukturell auf die Wirkung der angrenzenden Gebiete abzustimmen". Absatz 4 dieser Bestimmung verlangt das "Sicherstellen einer guten Einpassung der zukünftigen Nachverdichtung in das 11 Zaugg/Ludwig, a.a.O, Art. 9/10 N. 4 und 13; BVR 2009 S. 328 E. 5.2 mit Hinweisen. RA Nr. 110/2016/48 8