d) Die Beschwerdeführerin beantragt in Ziffer 1.3 ihrer Beschwerdeanträge, im vorliegenden Beschwerdeverfahren sei eine Einigungsverhandlung zwischen den Parteien unter Mitwirkung einer Delegation der kantonalen OLK durchzuführen. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 21 VRPG). Die Behörde ist deshalb verpflichtet, die ihr rechtzeitig und formrichtig vorgelegten Beweismittel abzunehmen.