c) Im vorliegenden Fall erachtete die Vorinstanz den Verhandlungsspielraum zwischen den Parteien offenbar als gering, zumal zwischen den Parteien bereits ausserhalb einer förmlichen Einigungsverhandlung eine Aussprache stattfand, die zu keiner Einigung führte. Die zusätzliche Durchführung einer Einigungsverhandlung erschien vor diesem Hintergrund als aussichtslos und hätte nur zur Verzögerung des Verfahrens geführt. Demzufolge übte die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss aus, indem sie auf eine Einigungsverhandlung verzichtete. Eine Verletzung von Art. 34 Abs. 1 BewD liegt nicht vor.