b) Gemäss Art. 34 Abs. 1 BewD9 kann die Baubewilligungsbehörde eine Einigungsverhandlung durchführen, sofern die Beteiligten nicht darauf verzichten. Es steht im Ermessen der Bewilligungsbehörde, ob sie eine Einigungsverhandlung durchführt oder nicht ("Kann"-Formulierung). Die Parteien haben somit keinen Anspruch auf die Durchführung einer Einigungsverhandlung. Art. 34 Abs. 1 BewD bezweckt, Verfahrensverzögerungen zu vermeiden. Beurteilt die Bewilligungsbehörde eine Einigungsverhandlung als aussichtslos, kann sie darauf verzichten.