b) Abgesehen davon, dass der Verzicht auf den Erlass einer Überbauungsordnung durch den Gemeinderat vorliegend zulässig war (vgl. E. 5), bedürfen Feststellungsbegehren eines ausgewiesenen Feststellungsinteresses und sind gegenüber leistungsverpflichtenden und rechtsgestaltenden Begehren subsidiär.8 Ein solches separates Feststellungsinteresse besteht hier nicht, hätte doch der unrechtmässige Verzicht auf eine Überbauungsordnung im vorliegenden Beschwerdeverfahren zum Bauabschlag geführt. Für eine entsprechende separate Feststellung hätte damit kein Raum bestanden. Auf Ziffer 1.2 des Rechtsbegehrens ist somit nicht einzutreten.