beginnt die Rechtsmittelfrist im Zeitpunkt zu laufen, in welchem die betroffene Partei von der Verfügung Kenntnis nehmen konnte.7 Gemäss der Postquittung in den Vorakten wurde der Gesamtbauentscheid von der Gemeinde Steffisburg am 22. Februar 2016 erneut der Post übergeben und der Beschwerdeführerin als Einschreiben verschickt. Die Zustellung des Entscheides an die Beschwerdeführerin erfolgte gemäss der Sendeverfolgung der Post am 1. März 2016. Die Beschwerdeführerin hat ihre Baubeschwerde am 31. März 2016 und somit fristgerecht der Schweizerischen Post übergeben (Art. 42 Abs. 2 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Feststellungsbegehren