c) Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage. Sie beginnt am Tag nach der Zustellung des Gesamtentscheids zu laufen (Art. 40 Abs. 1 BauG, Art. 41 Abs. 1 VRPG6). Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Entscheid der Gemeinde Steffisburg vom 29. Januar 2016 am 3. Februar 2016 anstelle der Beschwerdeführerin versehentlich der gleichnamigen Frau A.________, die nur unweit der Beschwerdeführerin an derselben Strasse (am E.________weg in Steffisburg) wohnt, zugestellt. Nachdem die Gemeinde Steffisburg von diesem Zustellungsfehler Kenntnis nahm, stellte sie der Beschwerdeführerin den Gesamtbauentscheid nachträglich noch einmal korrekt zu.