48 GBR in rechtswidriger Weise auf den Erlass einer Überbauungsordnung verzichtet. 1.3 Eventuell und vorfrageweise habe die Beschwerdeinstanz eine Einigungsverhandlung unter Mitwirkung einer Delegation der kantonalen OLK mit der Beschwerdeführerin und der Bauherrschaft durchzuführen,– analoger Antrag im Einspracheverfahren (vgl. Einsprache vom 13.10.2015, act. 1) – , eventuell habe die Beschwerdeinstanz die Baubehörde Steffisburg damit zu beauftragen. 1.4 Entschädigungs- und Kostenfolge zulasten der Gemeinde Steffisburg. Ich verlange eine pauschale Teilentschädigung von Fr. 3'500.00“