3. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 29. März 2016 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragt Folgendes: „1.1 Das neue Projekt sei in der vorliegenden Form nicht zu bewilligen. 1.2 Es sei festzustellen, dass die Baubehörde Steffisburg in Anwendung von Art. 48 GBR in rechtswidriger Weise auf den Erlass einer Überbauungsordnung verzichtet.