Aufgrund des positiven Berichts der OLK stimmte der Gemeinderat am 29. Juni 2015 dem Verzicht auf den Erlass einer Überbauungsordnung nach Art. 48 Abs. 3 GBR zu. Im Verlaufe des Baubewilligungsverfahrens wurde nachträglich eine Ausnahme für die Unterschreitung des Gewässerabstandes publiziert. Gegen das Bauvorhaben erhob die Beschwerdeführerin Einsprache. In einem Fachbericht vom 8. September 2015 kam das Amt für Gemeinden und Raumordnung zum Schluss, die Bauparzelle liege in einem dicht überbauten Gebiet im Sinne von Art. 41c Abs. 1 GschV2. Mit Gesamtentscheid vom 29. Januar 2016 erteilte die Gemeinde die Baubewilligung und eine Ausnahmebewilligung nach Art.