Am 19. Juni 2015 reichte die Beschwerdegegnerin bei der Gemeinde Steffisburg ein Baugesuch ein für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit sieben Wohnungen und Büros sowie einer Einstellhalle im Untergeschoss auf der Parzelle Steffisburg Grundbuchblatt Nr. D.________. Das Bauvorhaben befindet sich in der Kernergänzungszone KE, welche als Zone mit Planungspflicht (ZPP) gilt (Art. 48 Abs. 1 GBR1).