Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 21 VRPG). Die Behörde ist deshalb verpflichtet, die ihr rechtzeitig und formrichtig vorgelegten Beweismittel abzunehmen. Dies gilt nicht, wenn die Beweismittel eine nicht erhebliche Tatsache betreffen, wenn sie offensichtlich untauglich sind, über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen, oder wenn die Entscheidbehörde ihre Überzeugung aufgrund bereits abgenommener Beweise schon willkürfrei hat bilden können.24