h) Insgesamt liegt die im vorinstanzlichen Entscheid angeordnete Wiederherstellung im öffentlichen Interesse. Die angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen erweisen sich zudem als verhältnismässig. Damit sind auch der Subeventualantrag und der Subsubeventualantrag des Beschwerdeführers abzuweisen. 5. Weitere Beweismittel