Selbst wenn diese nicht leicht wiegen sollten, werden sie von den öffentlichen, für den Rückbau und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sprechenden Interessen in der Landwirtschaftszone übertroffen. Die Umsetzung der Wiederherstellungsmassnahmen sowohl hinsichtlich des Speichers als auch hinsichtlich des Schwimmbads ist dem Beschwerdeführer somit ohne weiteres zumutbar. g) Der Beschwerdeführer vertritt in seiner Beschwerde die Ansicht, die Fünfjahresfrist von Art. 46 Abs. 3 BauG komme vorliegend zur Anwendung, da es sich um ein landwirtschaftliches Gewerbe handle. Eine Wiederherstellung könne daher nicht verlangt werden.