Das erhebliche öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands überwiegt hier die Nachteile, die dem Beschwerdeführer, der sich nicht gutgläubig verhalten hat, durch die Wiederherstellung entstehen. Dies betrifft auch allfällige Vermögensinteressen, welche dem Beschwerdeführer durch die Wiederherstellung anfallen. Selbst wenn diese nicht leicht wiegen sollten, werden sie von den öffentlichen, für den Rückbau und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sprechenden Interessen in der Landwirtschaftszone übertroffen.