Zudem kann auch bezüglich des Schwimmbades nicht plötzlich eine andere Nutzung (hier: Feuerwehrweiher oder Jauchegrube), um welche im nachträglichen Baugesuch nicht ersucht wurde, als milderes Mittel verlangt werden (vgl. oben). Schliesslich führt der Beschwerdeführer aus, im vorliegenden Weiler seien weitere Schwimmbecken vorhanden, welche nicht beanstandet würden, womit der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt worden sei. Mit dieser pauschalen Aussage vermag der Beschwerdeführer weder eine Vergleichbarkeit dieser Objekte noch eine fehlerhafte Rechtsanwendung der Behörde in diesen Fällen zu belegen.