Ein milderes Mittel für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustand ist ebenso wenig erkennbar, insbesondere reicht hierzu nicht eine Verkleinerung des Schwimmbads aus, wie dies vom Beschwerdeführer vorgeschlagen wird, wird doch damit der rechtmässige Zustand nicht wiederhergestellt. Zudem kann auch bezüglich des Schwimmbades nicht plötzlich eine andere Nutzung (hier: Feuerwehrweiher oder Jauchegrube), um welche im nachträglichen Baugesuch nicht ersucht wurde, als milderes Mittel verlangt werden (vgl. oben).