Gleiches gilt für den angeordneten Rückbau des Schwimmbads. Auch diese Wiederherstellungsmassnahme ist geeignet, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Ein milderes Mittel für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustand ist ebenso wenig erkennbar, insbesondere reicht hierzu nicht eine Verkleinerung des Schwimmbads aus, wie dies vom Beschwerdeführer vorgeschlagen wird, wird doch damit der rechtmässige Zustand nicht wiederhergestellt.