Auch die Erforderlichkeit ist zu bejahen. Nur durch den vollständigen Rückbau der der Wohnnutzung dienenden Elemente kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erreicht werden; ein milderes Mittel für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist nicht ersichtlich. Unter dem Titel der Erforderlichkeit/Verhältnismässigkeit einer Wiederherstellung kann auch nicht eine andere – im nachträglichen Baugesuch nicht ersuchte – Nutzung als milderes Mittel verlangt werden. Diese andere Nutzung – vorliegend die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Nutzung als frostsicherer Lagerraum – ist ebenfalls nicht bewilligt und stellt damit keinen rechtmässigen Zustand dar.