Die angeordnete Wiederherstellung ist nicht zu bemängeln: Der vollständige Rückbau der Wohnung inkl. Beseitigung der Isolation und der unbewilligt erstellten Fenster ist geeignet, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Um die nicht bewilligte sowie nicht bewilligungsfähige Wohnnutzung zu unterbinden, sind diese geforderten Rückbaumassnahmen auch notwendig. Insbesondere reicht es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern nicht aus, bloss ein Verbot der Wohnnutzung zu verfügen, da dieses nur mit unverhältnismässigem Verwaltungsaufwand kontrollierbar und durchsetzbar wäre.