Entsprechend hat die Gemeinde auch nicht die Rekonstruktion des schützenswerten Gebäudes verlangt. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wurde nur soweit verlangt, als dass der Speicher nicht einer Wohnnutzung zugeführt werden darf. Damit zielt auch das Argument des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 8. Juni 2016, die Verhältnismässigkeit der Wiederherstellungsmassnahme sei zu verneinen, da die Schutzwürdigkeit des ehemaligen Speichers gemäss KDP nicht mehr gegeben ist, ins Leere.