Vorab ist festzuhalten, dass die KDP – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht beantragt hat, auf eine Wiederherstellung sei zu verzichten. Vielmehr hielt die Fachstelle einzig fest, eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands werde von ihr nicht beantragt, da der Speicher durch eine solche aufgrund der irreversiblen Schäden nicht mehr in einen Zustand zurückversetzt werden könne, der den Kriterien eines schützenswerten Baudenkmals genüge. Entsprechend hat die Gemeinde auch nicht die Rekonstruktion des schützenswerten Gebäudes verlangt.