e) Das öffentliche Interesse an den von der Vorinstanz angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen ist zu bejahen. So besteht an der Einhaltung der baurechtlichen Be-stimmungen und der konsequenten Verhinderung von Bauten, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, generell ein erhebliches öffentliches Interesse. Dem öffentlichen Interesse am konsequenten Vollzug des Bau-, Planungs- und Umweltrechts ausserhalb des Baugebiets kommt dabei besonderes Gewicht zu.19 Auch präjudizielle Gründe sprechen hier für eine Wiederherstellung.