d) Der Beschwerdeführer bringt vor, gutgläubig gehandelt zu haben. Der damalige Bauverwalter habe während der Bauphase die Baustelle mehrmals besucht und sei über den Stand der Bauarbeiten aktiv informiert worden. Der Bauverwalter sowie die Denkmalpflege hätten das umstrittene Bauvorhaben begleitet und als in Ordnung befunden. Das Verhalten des Bauverwalters sei für den guten Glauben massgebend.