c) Es ist unbestritten, dass für den Umbau des schützenswerten Speichers in Wohnraum und den Neubau eines Schwimmbades nie eine Baubewilligung erteilt wurde und dieser damit formell rechtswidrig ist. Wie die vorangehende Erwägung (E. 3) zeigt, ist auch die materielle Rechtswidrigkeit dieser Bauvorhaben (fehlende Bewilligungsfähigkeit) zu bejahen. Kann ein bereits ausgeführtes Bauvorhaben nachträglich nicht bewilligt werden, so entscheidet die Baubewilligungsbehörde mit dem Bauabschlag zugleich darüber, ob und inwieweit der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist (Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG).