Hinsichtlich des Schwimmbades hätten im Rahmen der Verhältnismässigkeit auch eine Verkleinerung und eine optische Umgestaltung des Schwimmbeckens geprüft werden müssen. Auch die Umnutzung als Jauchegrube, auf welche sein Betrieb ohnehin angewiesen sei, oder als Feuerweiher mit einem Schwimmverbot sei im Rahmen der Verhältnismässigkeit nicht geprüft worden.