Andererseits verlangt sie den vollständigen Rückbau der Wohnung inkl. Entfernung der gebäudeinternen Treppenaufgänge, der an den Aussenwänden angebrachten Wärmeisolation sowie der neuen Fenster und damit die Rückführung sämtlicher Räume in ihren ursprünglichen Nutzungszweck als Speicher und Lagerraum (für die Details, vgl. Entscheid, Ziffer 3.3). Zudem verfügte die Gemeinde ein Benützungsverbot für den Speicher als Wohnraum (Entscheid, Ziffer 3.4) RA Nr. 110/2016/47 11