a) Neben dem Bauabschlag verfügte die Gemeinde mit dem angefochtenen Entscheid die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands innert 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Entscheids. Mit der detaillierten Wiederherstellungsanordnung verlangt die Gemeinde einerseits den vollständigen Rückbau des Schwimmbades und die Wiederherstellung des ursprünglichen natürlichen Zustands des Terrains bzw. des Vorplatzes.