Ein Schwimmbad erfüllt diese Voraussetzungen offensichtlich nicht. Auch die übrigen Ausnahmebewilligungen nach Art. 24 ff. RPG gelangen nicht zur Anwendung. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die Ausführungen des AGR in der Verfügung vom 16. Juli 2015 verwiesen werden. f) Insgesamt hat damit die Vorinstanz den Bauabschlag sowohl für den Umbau des schützenswerten Speichers in Wohnraum als auch für den Neubau eines Schwimmbades zu Recht erteilt. Der Hauptantrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen. 4. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands