Den Ausführungen des AGR folgend ist das Schwimmbad weder zonenkonform noch kann es mit einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG nachträglich bewilligt werden. So ist ein Schwimmbad aus objektiven Gründen nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen und damit nicht standortgebunden im Sinne von Art. 24 RPG. Für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG muss eine Veränderung am äusseren Erscheinungsbild für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern (Art. 24c Abs. 4 RPG). Ein Schwimmbad erfüllt diese Voraussetzungen offensichtlich nicht.