e) Hinsichtlich des nachträglichen Baugesuchs für das Schwimmbad von 36 m2 Wasserfläche mit einer tonnenförmigen und transparenten Abdeckung als Kinderschutz bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde keine Gründe vor, wieso das Schwimmbad entgegen der Ansicht der Vorinstanz bewilligt werden könnte. Erst in der Stellungnahme vom 8. Juni 2016 führt er aus, dass das Schwimmbad keiner Zustimmung 12 VGE 100.2010.490 vom 11. Juli 2011, E. 2.1; BGE 1A.184/2006 vom 15. Februar 2007, E. 3; BGE 121 II