Dass die Wohnung schliesslich gestützt auf einen anderen Ausnahmetatbestand nach Art. 24 ff. RPG bewilligt werden könnte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Diesbezüglich kann auf die korrekten Ausführungen des AGR in der Verfügung vom 16. Juli 2015 verwiesen werden.