d) Aufgrund der überwiegenden Interessen des Denkmalschutzes, welche dem Einbau einer Wohnung im geschützten Speicher entgegenstehen, ist – den Ausführungen des AGR in seiner Verfügung vom 16. Juli 2015 folgend – auch eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG ausgeschlossen (vgl. Art. 24c Abs. 5 RPG sowie Art. 43a Bst. e RPV). Damit kann offen bleiben, ob es sich beim Speicher tatsächlich einmal um eine Knechtenwohnung gehandelt hat, wie dies vom Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend gemacht wird. Dass die Wohnung schliesslich gestützt auf einen anderen Ausnahmetatbestand nach Art.